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Roscommon und Peacock
 
    
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)
der
Roscommon & Peacock International GmbH
(nachstehend RPI genannt)

I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden Inhalt jedes mit der RPI abgeschlossenen Kaufvertrages. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn RPI hat diesen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Sie gelten auch dann, wenn RPI in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung ausführt.

II. Angebote, Aufträge
1. Angebote der RPI sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend.
2. Aufträge des Käufers werden für die RPI durch schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung der RPI (auch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich. Änderungen durch den Käufer bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung der RPI

III. Preise, Preiserhöhungen
1. Es werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise der RPI berechnet.
2. Sollte die RPI in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung ihre Preise allgemein erhöhen, so ist der Käufer innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, die Preiserhöhung beruht ausschließlich auf einer Erhöhung der Frachttarife
3. Ist Zahlung in anderer Währung als Euro (EUR) vereinbart (Fremdwährung), so behält sich die RPI vor, ihre Kaufpreisforderung in Fremdwährung bei Rechnungserstellung so zu ermäßigen bzw. zu erhöhen, dass der in Faktura ausgewiesene Betrag dem Euro-Gegenwert entspricht, wie er sich aufgrund der Fremdwährungsschuld im Zeitpunkt des Vertragsschlusses errechnete.
4. Die RPI behält sich weiterhin das Recht vor, die Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen oder unvorhersehbaren Ereignissen eintreten.
5. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen der RPI nicht enthalten. Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

IV. Zahlung
1 Rechnungen der RPI sind gemäß den auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsbedingungen ohne weiteren Verzug zu zahlen.
2 Zahlungen sind nur dann wirksam, wenn sie in bar gegen Quittung erfolgen oder wenn der Betrag auf einem Konto der RPI endgültig verfügbar ist.
3. Die Annahme von Schecks erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung. Sie erfolgt Zahlungshalber, nicht an Zahlungs statt.
4 Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers und ist der Käufer trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit für die ihm obliegende Leistung zu stellen, so ist die RPI, soweit sie selbst noch nicht geleistet hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Die RPI behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
6. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verlangen. Das Recht der RPI, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
7. Zurückbehaltung seitens des Käufers ist ausgeschlossen. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

 

V. Lieferung
1. Die RPI ist jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Feste Lieferfristen bestehen nicht.
2. Soweit abweichend hiervon ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Käufer im Falle des Verzugs der Lieferung vor einem Rücktritt oder der Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung eine angemessene Nachfrist zu setzen.
3. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung der RPI bleibt vorbehalten.
4. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware ein Lager verläßt, und, wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem sie dem Käufer zur Verfügung gestellt wird.
5. Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% gelten als vertragsgemäß
6. Die für die Berechnung maßgebende Gewichtsfeststellung erfolgt auf der Versandstelle der RPI, es sei denn, dass der Käufer auf seine Kosten bahnamtliche Verwiegung auf der Abgangsstation verlangt.
7 Gerät der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die RPI berechtigt, Ersatz für die daraus entstehenden Schäden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen.
8. Auch wenn RPI die Transportkosten trägt, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware dem Transportunternehmen übergeben worden ist oder das Lager verlassen hat. Transportschäden hat der Käufer unmittelbar bei dem betreffenden Transportunternehmen zu reklamieren, innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen.

VI. Höhere Gewalt, Vertragshindernisse
Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Wird infolge der Störung die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen des Verkäufers ist dieser nicht verpflichtet, sich bei fremden Vorlieferanten einzudecken

VII. Versand
1. Soweit sich aus dem Vertrag der RPI nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung FCA (Incoterms 2000) ab dem von der RPI genannten Ladeort
2.. Bei anderen Lieferbedingungen behält sich die RPI die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten.
Das gleiche gilt für nach Vertragsschluß eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
3. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung oder im Falle der Abholung durch den Käufer mit deren Bereitstellung auf diesen über.

VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamtenVerbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüche und Einlösungen von Schecks, erfüllt hat. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Die RPI ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der RPI im Verzug ist. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn RPI dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Tritt RPI vom Vertrag zurück, so kann RPI für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.
3. Im Falle einer Verarbeitung der Vorbehaltsware wird der Käufer für RPI tätig, ohne jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen den RPI zu erwerben. Das Vorbehaltseigentum der RPI erstreckt sich also auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren verarbeitet, die sich im Eigentum Dritter befinden, oder wird die Vorbehaltsware mit Waren, die sich im Eigentum Dritter befinden, vermischt oder verbunden, so erwirbt die RPI Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der im Eigentum Dritter befindlichen Waren. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache des Käufers, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an die RPI ab.
4. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die RPI sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten, sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im voraus an die RPI ab.
5. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber der RPI ordnungsgemäß erfüllt,ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Käufer nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.
6. Der Käufer tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks im voraus zur Sicherung aller für RPI gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an dienRPI ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung der RPI für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Waren veräußert, an denen RPI gemäß vorstehender Ziffer 3 einen Miteigentumsanteil hat, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der dem Miteigentumsanteil der RPI entspricht. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware zur entgeltlichen Veredelung von im Eigentum eines Dritten befindlichen Sachen, so tritt er hierdurch im voraus zum vorgenannten Sicherungszweck seinen Vergütungsanspruch gegen den Dritten an dien RPI ab. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Forderungen aus einem Weiterverkauf oder einer Veredelung selbst einzuziehen. Zu Verpfändungen und jedweden Abtretungen ist er nicht befugt.
7. Erscheint der RPI die Verwirklichung seiner Ansprüche gefährdet, so hat der Käufer auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und der RPI alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Ansprüche hat der Käufer der RPI unverzüglich mitzuteilen.
8. Übersteigt der Wert der der RPI zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen der RPI gegen den Käufer um mehr als 20 %, so ist die RPI auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit erfolgt durch die RPI

IX. Gewährleistung und Haftung.
Sachmängel, Falschlieferungen und über 10 % hinausgehende Mengenabweichungen, die durch zumutbare Untersuchungen feststellbar sind, sind unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Erhalt der Ware, schriftlich bei der RPI geltend zu machen.Bei berechtigten Beanstandungen werden wir Fehlmengen nachliefern. Im Übrigen ist die RPI nach Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Sachmangels oder durch Umtausch der Ware berechtigt. Aufwendungen für die Nacherfüllung trägt die RPI nur, soweit sie sich nicht deshalb erhöhen, weil der Käufer die Ware an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht hat.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
Ohne ausdrückliche Zustimmung der RPI darf beanstandete Ware nicht verwendet werden. Wird sie dennoch verarbeitet, trägt der Käufer das volle Risiko von Fehlproduktionen und sonstigen Folgeschäden. Abgesehen von den für die Untersuchung der Ware erforderlichen Entnahmen durch den Käufer findet eine Rücknahme von Ware nur statt, wenn sie sich noch im Originalzustand und in der unbeschädigten Originalverpackung befindet.
Ist der Käufer berechtigt, von der RPI einerseits Lieferung oder Nacherfüllung zu verlangen und andererseits vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz zu verlangen, so kann die RPIden Käufer auffordern, seine Rechte binnen angemessener Frist auszuüben. Kommt der Käufer dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, ist die nicht mehr zur Lieferung oder Nacherfüllung verpflichtet.
RPI haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit der RPI keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden begrenzt.
RPI haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wude. in diesem Fall ist die Haftung auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden begrenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verursachung von Personenschäden sowie die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsrechts bleiben unberührt.
Soweit nicht einer der vorstehenden Fälle gegeben ist, sind Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzugs oder Unmöglichkeit der Höhe nach auf den Kaufpreis des verzögerten oder ausgebliebenen Teils der Lieferung beschränkt.
In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferantenregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

X. Auskünfte und technische Beratung
Verarbeitungshinweise, Informationen sowie technische Beratung werden nach bestem Wissen auf Grund unserer Erfahrungen gegeben. Ohne entsprechende schriftliche Vereinbarung wird durch solche Auskünfte ein Auskunfts- oder Beratungsvertrag nicht begründet. Auskünfte befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung der gelieferten Waren ist der Käufer verantwortlich. Eine Haftung für Auskünfte und technische Beratung ist ausgeschlossen.

XI. Sonstiges
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies nicht die Gültigkeit der Bestimmung(en) im Übrigen bzw. des Vertrags im Ganzen.

XII. Anwendbares Recht, Vertragssprache und Gerichtstand.
Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle, für die Zahlung Bergisch Gladbach.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG). Vertragssprache ist Deutsch. Ausschließlich zuständig für Klagen im Zusammenhang mit Verträgen mit uns sind die für Bergisch Gladbach zuständigen deutschen Gerichte. Zusätzlich ist der jeweilige Kläger auch berechtigt, die Gerichte im allgemeinen Gerichtsstand des jeweiligen Beklagten anzurufen.

    
 
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